Satzung des CSD Magdeburg e.V.

Die aktuelle Satzung ist vom 28. September 2018, mit Änderungen vom 16. Oktober 2020 steht für Euch auch als PDF zum Download bereit.

§1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „CSD Magdeburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat folgenden Zweck:

  • die rechtliche Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität zu beenden;
  • Er setzt sich dafür ein, dass HIV-positive Menschen nicht stigmatisiert und ausgegrenzt werden, sondern ein Leben in Würde und Freiheit führen können;
  • Unterstützung von durch Diskriminierung in Not geratenen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität;
  • Unterstützung von Opfern die wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer geschlechtlichen Identität Gewalt erlebt haben;
  • Unterstützung und Förderung junger Menschen bei ihrer sexuellen Selbstfindung, die Probleme mit durch ihrer sexuellen Identität und/oder ihrer sexuellen Orientierung sowie mit ihrer seelischen und gesundheitlichen Entwicklung haben.

2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • die Organisation von öffentlichen und kulturellen Veranstaltungen;
  • die Beratung und Begleitung von Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer geschlechtlichen Identität diskriminiert werden;
  • die Organisation und Durchführung des Christopher Street Day in Magdeburg, bei dem die Vielfalt und die vorhandenen Probleme sichtbar gemacht werden.
§3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und regulären Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

(4) Mitglieder haben Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

(6) Die Beitragspflicht erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

2. Aufgaben

• Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstandes,

• Wahl der Kassenprüfer*innen und dessen bzw. deren Vertreter*innen Wahl einer Versammlungsleiter*in

• Wahl einer Protokollführer*in

• Entlastung des Vorstandes durch Abstimmung.,

• Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms

 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Einberufung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangtwird.

4. Einladung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlichper E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung postalisch. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift gerichtet war.

5. Anträge

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächstenMitgliederversammlung beschlossen werden.

6. Beschlüsse

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

7. Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von derProtokollführer_in sowie von der Versammlungsleiter_in zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedernper E-Mail zu übersenden. Sollte ein Mitglied über keine E- Mail-Adresse verfügen, wird das Protokoll postalisch zugestellt. Das Protokoll gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift gerichtet war.

8. Antragsrecht

Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, darunter die Schatzmeister*in. Der Anteil der Frauen im Vorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert, und das Protokollwird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis für sie ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, rückt die Kandidat*in nach, die bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein. Steht eine solche Kandidat*in nicht zur Verfügung, kooptiert der Vorstand ein Mitglied i.S.v. §26 II BGB durch einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Das kooptierte Mitglied ersetzt das ausscheidende Mitglied. Es bedarf der Nachwahl für die noch verbleibende Wahlperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung. Es sind auf dieses Vorstandsmitglied dieselben Bestimmungen anwendbar, wie auf ein von der Mitgliederversammlung gewähltes. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(6) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand müssen die Mitglieder schriftlich innerhalb von 14 Tagen unterrichtet werden.

(8) Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(9) Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete undAufgaben einsetzen.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(11) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(12) Der Vorstand kann für begrenzte und vorher definierte Aufgaben besondere Vertreter*innen gemäß § 30 BGB bestellen.

§8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer*innen.

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den CSD Deutschland e.V., sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

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