Satzung des CSD Magdeburg e.V.

Die aktuelle Satzung ist vom 18. November 2023, für Euch auch als PDF zum Download bereit.

§1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „CSD Magdeburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat folgenden Zweck:

  • die rechtliche Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität zu beenden;
  • Er setzt sich dafür ein, dass HIV-positive Menschen nicht stigmatisiert und ausgegrenzt werden, sondern ein Leben in Würde und Freiheit führen können;
  • Unterstützung von durch Diskriminierung in Not geratenen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität;
  • Unterstützung von Opfern die wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer geschlechtlichen Identität Gewalt erlebt haben;
  • Unterstützung und Förderung junger Menschen bei ihrer sexuellen Selbstfindung, die Probleme mit durch ihrer sexuellen Identität und/oder ihrer sexuellen Orientierung sowie mit ihrer seelischen und gesundheitlichen Entwicklung haben.

2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • die Organisation und Durchführung und Teilnahme von öffentlichen und kulturellen Veranstaltungen;
    dies schließt ausdrücklich die Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von anderen Christopher Street Days ein.
  • Vertretung der Interessen von queeren Menschen gegenüber Politik und Verwaltung;
  • die Beratung und Begleitung von Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihr geschlechtlichen Identität diskriminiert werden;
  • die Organisation und Durchführung des Christopher Street Day in Magdeburg, bei dem die Vielfalt und die vorhandenen Probleme sichtbar gemacht werden;
§3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§4 Mitglieder

(1)     Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und regulären Mitgliedern. 

(2)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(3)     Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht. 

(4)     Mitglieder haben Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. 

(5)     Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. 

(6)     Die Beitragspflicht erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird. 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. 

(2)     Aufgaben 

         Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

·   Wahl und Abwahl des Vorstandes;

·   Wahl der Kassenprüfer*innen und dessen bzw. deren Vertreter*innen; 

·   Wahl eines/r Versammlungsleiter*in;

·   Wahl eines/r Protokollführer*in;

·   Entlastung des Vorstandes durch Abstimmung;

·   Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der   

    Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten);

·   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms;

·   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 


(3)     Einberufung  

         Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4)     Einladung

         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung postalisch. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift gerichtet war. 

(5)     Anträge 

         Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(6)     Beschlüsse 

         Jedes reguläre Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

         Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, solange sie nicht dem maßgebenden Charakter, der das Wesen des Vereins festlegt, ändert sowie die Auflösung des Vereins kann können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

(7)     Protokoll 

         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Protokollführer*in sowie von dem/r Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern per E-Mail zu übersenden. Sollte ein Mitglied über keine E-Mail Adresse verfügen, wird das Protokoll postalisch zugestellt.

         Das Protokoll gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift gerichtet war. 

(8)     Antragsrecht 

            Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften regulärer Mitglieder binden.

§7 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, darunter der/ie Schatzmeister*in. Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte ein Abbild seiner Mitgliedschaft sein.

(2)     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

(3)     Für den Vorstand kann nur ein Mitglied kandidieren, welches mindestens 6 Monate Mitglied nach § 4 ist.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

(5)     Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis für sie ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist. 

(6)     Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, rückt der/ie Kandidat*in nach, die bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein. Steht ein/e solche(r) Kandidat*in nicht zur Verfügung, kooptiert der Vorstand ein Mitglied i.S.v. §26 Abs. 2 BGB durch einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Das kooptierte Mitglied ersetzt das ausscheidende Mitglied. Es bedarf der Nachwahl für die noch verbleibende Wahlperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung. Es sind auf dieses Vorstandsmitglied dieselben Bestimmungen anwendbar, wie auf ein von der Mitgliederversammlung gewähltes. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden. 

(7)     Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. 

(8)     Über personelle Veränderungen im Vorstand müssen die Mitglieder schriftlich innerhalb von 14 Tagen unterrichtet werden. 

(9)     Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. 

(10)   Der Vorstand kann beauftragte Personen zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen. Die beauftragten Personen müssen Mitglieder des Vereins laut § 4 der Satzung sein.

(11)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

(12)   Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 

(13)   Der Vorstand kann für begrenzte und vorher definierte Aufgaben besondere Vertreter*innen gemäß § 30 BGB bestellen. 

§8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. 

(2)     Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. 

(3)     Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer*innen. 

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den CSD Deutschland e.V., sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

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